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Telemediengesetz (TMG) vom 26. Februar 2007
Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz,
Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Telemediengesetz (TMG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1).
2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der
Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des
Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13).
3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L
204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.
18), sind beachtet worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031) EGRL 58/2003 (CELEX
Nr: 303L0058) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v. 1.3.2007
I 251 am 1.3.2007 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste
nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in
der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3
Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach §
2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses Gesetz
gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen
Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt
erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen
ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes
1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels
einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig
anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung
allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien
nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich
zu machen,
4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine
unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die
der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von
Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person
dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden
Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation
dar:
a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere
ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild
eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig
und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden.
2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen
Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr.
L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden.
(2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der
Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb
des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind,
wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.die Freiheit der Rechtswahl,
2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse
in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung,
Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten
an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer
Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht,
3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen
durch elektronische Post,
4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.die Anforderungen an Verteildienste,
6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der
Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den
Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG
Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme,
Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten
(ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften
dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d,
111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter,
der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen
des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im
Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung
und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich
des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen
der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität
sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen
sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2.der öffentlichen Gesundheit,
3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes
von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts
in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis
zu diesen Schutzzielen stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung
von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen
Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung
von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie
2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld
zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel
1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.
31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung
oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die
Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die
folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein.
3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben
und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post
versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender
noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder
verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt
dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet
sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der
Kommunikation keine oder irreführende Informationen über
die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie
zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht
verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2Verpflichtungen
zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit
des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.
3Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes
ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.die Übermittlung nicht veranlasst,
2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt
und
3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung
der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen
nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung
von Informationen
1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte
Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung
fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter
zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
1.die Informationen nicht verändern,
2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die
in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, beachten,
4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten
über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten
und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen
und
5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen
am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem
Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder
ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder
Sperrung angeordnet hat.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen
1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für
einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch
keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese
Kenntnis erlangt haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien,
soweit die Bereitstellung solcher Dienste
1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder
öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von
Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person,
die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen
oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten
für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der
Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs.
2 Nr. 2 und 5.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung
von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder
eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien
erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich
ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer
eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht
von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten
für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein
anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,
auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener
Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher
Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits
erfolgt ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder
Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu
Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung
muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn
der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2.die Einwilligung protokolliert wird,
3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann
und
4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen kann.
(3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung
auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. 2Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des
Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener
Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt
werden können und
6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation
des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem
Nutzer anzuzeigen.
(6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit
dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über
diese Möglichkeit zu informieren.
(7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von §
34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über
die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten
zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch
erteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses
zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung
von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter
im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit
dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch
die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen
Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum
erforderlich ist.
§ 15 Nutzungsdaten
(1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers
nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2.Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Nutzung und
3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen,
soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile
bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem
nicht widerspricht. 2Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein
Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs.
1 hinzuweisen. 3Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der
Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des
Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. 2Hat
der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den
Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist.
3Zum Zwecke der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen
anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14
Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht
erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
(7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter
Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens
bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung
speichern. 2Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist
Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht
beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden,
bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die
Entgeltforderung beglichen ist.
(8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in
der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder
nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie
die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit
dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich ist. 2Der
Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die
Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden.
3Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung
des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs.
2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht
verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien von
einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder
5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder
nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
http://www.bmwi.de/
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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