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Vor diesem Hintergrund wird vermehrt die ortsnahe Beseitigung
des Niederschlagswassers, z. B. durch Versickerung oder eine
Dachbegrünung, gefördert. Gleichzeitig kann dies zur Einsparung
von kostbarem Trinkwasser führen.
Diese Internetseite soll dem Bürger, Planer, Immobilien-eigentümer
(ob Privatmann, Wohnungsbaugesellschaften oder Industrieunternehmen),
Kommunen und den Fachbetrieben des Garten- und Landschaftsbaus
Informationen zum Thema Regenwasserbewirtschaftung bieten.

Die ausschließliche Ableitung des Niederschlagswassers
von bebauten und versiegelten Flächen über öffentliche
Kanalsysteme stört nachhaltig das Gleichgewicht im Wasserhaushalt
der Natur.
Eine naturnahe Bewirtschaftung mit Niederschlagswasser begünstigt
dagegen eine erneute Annäherung zum natürlichen
Wasserkreislauf mit positiven Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsraten,
hier wird besonders der Unterschied zwischen urbanen und ländlichen
Gebieten deutlich, die Belastung der Mischwassersysteme und
die Veränderung des Mikroklimas.
Hier will der Gesetzgeber gegensteuern, mit der Einführung
des § 51 a in das Landeswassergesetz NRW hat er eine
so genannte dezentrale Bewirtschaftung des Regenwassers umfassend
ermöglicht. Das heißt, dass seit 1996, z. B. in
Neubaugebieten - soweit dies Allgemeinwohl verträglich
ist - die Versickerung, Verrieselung oder ortsnahe Gewässereinleitung
des Niederschlagswassers Vorrang vor dem Kanalanschluss hat.
Die genauen Voraussetzungen dafür sind im § 51 a
Landeswassergesetz NRW geregelt.
Ziel dieser Gesetzgebung ist es ein umweltgerechtes System
für die Regenwasserbewirtschaftung zu entwickeln, das
den natürlichen Wasserkreislauf unterstützt und
eine weitere Versiegelung der Landschaft zu minimieren, ohne
Einschränkungen im Entwässerungskomfort zu bewirken
und damit nicht das Allgemeinwohl der Bevölkerung zu
gefährden.
So ist zum Beispiel sicherzustellen, dass durch eine "dezentrale
Niederschlagswasserbeseitigung" eine Vernässung
von Grundstücken und den darauf errichteten Gebäuden
ausgeschlossen wird. Schließlich sind auch die abgaberechtlichen
Auswirkungen für die Allgemeinheit zu berücksichtigen.
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